Rechtsprechung
BFH, 14.04.2008 - IX E 3/08 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Antrag auf Nichterhebung von Gerichtskosten i.S. von § 21 Abs. 1 GKG; Erinnerung; kein Vertretungszwang
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
Erinnerung gegen Kostenansatz; Antrag auf Nichterhebung von Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung; kein Vertretungszwang für die Erinnerung gegen den Kostenansatz
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 22.12.2004 - V E 1/04
Erinnerung gegen Kostenansatz
Auszug aus BFH, 14.04.2008 - IX E 3/08
Wird ein solcher Antrag nach Ergehen der Kostenrechnung gestellt, ist er als Erinnerung i.S. des § 66 GKG zu behandeln (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2004 V E 1/04, BFH/NV 2005, 717, m.w.N.).Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 717, m.w.N.).
- BFH, 01.09.2005 - III E 1/05
Erinnerung gegen Kostenansatz
Auszug aus BFH, 14.04.2008 - IX E 3/08
Die von den Kostenschuldnern persönlich erhobene Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG ist zulässig; für sie besteht kein Vertretungszwang (z.B. BFH-Beschluss vom 1. September 2005 III E 1/05, BFH/NV 2006, 92, m.w.N.). - BFH, 25.10.2005 - IX E 4/05
Erinnerung gegen Kostenansatz
Auszug aus BFH, 14.04.2008 - IX E 3/08
Einwendungen gegen die dem Kostenansatz zugrunde liegende Entscheidung des BFH über die Nichtzulassungsbeschwerde in der Sache können mit der Erinnerung nicht geltend gemacht werden (z.B. BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2005 IX E 4/05, BFH/NV 2006, 342, m.w.N.).
- BFH, 09.10.2008 - IV E 2/08
Erinnerung gegen Kostenansatz
Soweit der Erinnerungsführer Einwendungen gegen die dem Kostenansatz zu Grunde liegende Entscheidung des BFH über die Nichtzulassungsbeschwerde erhebt, können diese mit der Erinnerung nicht geltend gemacht werden (z.B. BFH-Beschluss vom 14. April 2008 IX E 3/08, [...]).Auch beruhte die Nichtbeachtung des Vertretungszwangs nicht auf einer unverschuldeten Unkenntnis des Erinnerungsführers, da er in der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung unmissverständlich darauf hingewiesen worden ist, dass sich jeder Beteiligte bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde durch eine zur Vertretung vor dem BFH berechtigte Person oder Gesellschaft vertreten lassen muss (vgl. zu allem auch BFH-Beschluss IX E 3/08, [...]).